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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §57 Abs1;Rechtssatz
Wie insbesondere dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0324, zu entnehmen ist, können je nach Lage des Falles gerade auch verschiedene Schultypen oder Schulkategorien (hier: "Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik" und "Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe") auf Grund einer im Einzelfall gegebenen engen organisatorischen Verflechtung als nur eine Unterrichtsanstalt im besoldungsrechtlichen Sinn zu betrachten sein. Die Eingliederung von berufsbildenden mittleren Schulen in berufsbildende höhere Schulen ist bereits gesetzlich vorgegeben (vgl. § 54 Abs. 2 SchOG); die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es auf das Vorliegen eines Organisationsverbundes dieser verschiedenen Schultypen ankäme, hatte gerade den Fall vor Augen, der vom Gesetz nicht erfasst wird. (Im Beschwerdefall spricht bereits die von der belangten Behörde dargestellte historische Entwicklung dafür, dass ein Organisationsverbund und daher nur eine Unterrichtsanstalt im besoldungsrechtlichen Sinn vorliegt; dazu kommt der Umstand, dass es nur einen Dienststellenausschuss und nur einen Schulgemeinschaftsausschuss für beide Schulen gibt und dass ein Teil des Lehrpersonals in beiden Schulformen gleichermaßen eingesetzt wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120210.X02Im RIS seit
13.11.2003Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017