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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0439 E 22. Dezember 1999 RS 2Stammrechtssatz
Der VwGH schließt sich der Rechtsprechung des OGH zum Kollektivvertrag für die Handelsarbeiter Österreichs in dem Sinne an, dass die Weihnachtsremuneration und die Urlaubsbeihilfe nicht nach dem kollektivvertraglichen Mindestlohn, sondern nach dem von den Arbeitern in der Normalarbeitszeit tatsächlich verdienten Lohn zu bezahlen sind (Hinweis OGH 24.11.1993, 9 Ob A 247/93). Nach dem letztzitierten Urteil umfasst der Begriff Bruttomonatslohn bzw Bruttowochenlohn auch die in unterschiedlicher Höhe gewährten Leistungsprämien.
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Prämien Kollektivvertrag MindestlohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080170.X02Im RIS seit
12.11.2003