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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E055 EGV Art55;Rechtssatz
Im Unterschied zu den Rechtsordnungen anderer europäischer Mitgliedstaaten besteht nach österreichischem Rechtsverständnis ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Privaturkunde und einer öffentlichen Urkunde. Parteien bedienen sich der Gerichte, der Notare und (in Vorarlberg in Grundbuchssachen) der Legalisatoren, um eine solche öffentliche Urkunde besonderer Qualität zu erhalten; öffentliche Urkunden begründen die Echtheits- und Richtigkeitsvermutung (§§ 292 Abs. 1, 310 ZPO; § 47 AVG) und eine Beweislastumkehr zu Lasten dessen, der die Echtheit und Richtigkeit bestreitet (Hempel in Mayer, Kommentar zum EU- und EG-Vertrag, 5. Lieferung (2003), Art. 45 Rz 22). Darüber hinaus genießen sie einen gesteigerten strafrechtlichen Schutz (§§ 224 ff StGB). Zudem verfolgen die Formvorschriften in Grundbuchsangelegenheiten, die häufig einer öffentlichen Urkunde bedürfen, besondere Zwecke (insbesondere Schutz vor Übereilung), die im Hinblick auf die zu ihrer Erstellung berufenen Personen durch ihre Mitwirkung verwirklicht werden sollen (vgl. OGH JBl 1977, 372 (374 f)).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120064.X11Im RIS seit
01.12.2003Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011