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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im E vom 18.10.1994, Zl. 94/04/0092, ausgesprochen hat, trifft es nicht zu, dass die Behörde die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 GewO 1994 nur hinsichtlich der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu prüfen habe. Auch wenn der damalige Beschwerdefall eine obligatorische Geschäftsführerbestellung betraf (vgl. § 9 Abs. 1 GewO 1994), so ist kein Grund zu sehen, die mit dem genannten Erkenntnis getroffene Aussage auch für den Fall einer - wie im nunmehrigen Beschwerdefall - fakultativen Geschäftsführerbestellung zu übertragen. Würde es doch einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch darstellen, wenn (dem vorzitierten hg. E folgend) nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 7 GewO 1994 die Voraussetzungen des (u.a.) § 13 Abs. 1 GewO 1994 auf alle natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte anderer Rechtsträger als natürlicher Personen haben, anzuwenden wären, etwas anderes aber gelten solle, wenn die natürliche Person selbst (als Gewerbeinhaber) von einem Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 betroffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040144.X01Im RIS seit
05.11.2003