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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
In der Frage, ob es - in der Art einer Prognoseentscheidung - überhaupt möglich sei, im Sinne des § 79 Abs. 3 GewO 1994 ein Sanierungskonzept (im Hinblick auf die darin enthaltenen Sanierungsmaßnahmen) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erstatten, sind der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale (wobei die Ausarbeitung des Sanierungskonzeptes dem Anlageninhaber obliegt) faktische Grenzen -
und zwar im besonderen Maße - gesetzt, was notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000040193.X04Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011