RS Vfgh 2006/10/4 B8/06

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Krnt GVG 2002 §3 Abs1 lita, §10

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht bei Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch Unterlassung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens zur Frage der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung des kaufgegenständlichen Grundstücks aufgrund des Vorbringens der - Kraftwerke betreibenden - Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Im verfahrenseinleitenden Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft wird ausgeführt, dass die Kaufliegenschaften für die Deponierung von nicht gewerblich verwertbarem Geschiebematerial aus dem Stauraum des Kraftwerkes Rosegg - St Jakob benötigt werden.

Der Gerichtshof geht davon aus, dass der Frage, ob die kaufgegenständlichen Grundstücke aus landwirtschaftlicher Sicht überhaupt entsprechend nutzbar sind, schon im Hinblick auf §10 Abs1 sowie §10 Abs2 liti Krnt GVG 2002 entscheidende Bedeutung zukommt. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten bzw aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt, hat sich die belangte Behörde trotz der widersprüchlichen Angaben im Ermittlungsverfahren zur Qualität der Flächen weder im Rahmen der Beweiswürdigung mit den vorgebrachten Argumenten in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt noch zusätzliche Erhebungen zur Klärung dieser Frage durchgeführt.

Spätere Stellungnahme der Beschwerdeführerin hinsichtlich geplanter Verbesserung der Grundstücksqualität durch Aufschüttungen und weiterer landwirtschaftlicher Nutzung.

Es wäre daher auch zu prüfen gewesen, ob die beabsichtigte Aufschüttung tatsächlich eine Qualitätsverbesserung darstellt und ob danach eine landwirtschaftliche Nutzung möglich und auch tatsächlich beabsichtigt ist.

Entscheidungstexte

  • B 8/06
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.10.2006 B 8/06

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- und forstwirtschaftliches, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B8.2006

Dokumentnummer

JFR_09938996_06B00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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