RS Vwgh 2003/10/15 2002/21/0075

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs1;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/21/0011 E 22. März 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Im Rahmen eines Asylverfahrens wird für Fremde, deren Asylantrag unberechtigt ist und die Refoulement-Schutz bezogen auf ihr Heimatland genießen - die Feststellung nach § 8 AsylG 1997 entspricht inhaltlich, hinsichtlich des Heimatstaates des Fremden, der Feststellung nach § 75 FrG 1997 - aufenthaltsrechtlich in besonderer Weise Vorsorge getroffen. Für Fremde, denen Refoulement-Schutz von den Fremdenbehörden gewährt wurde, gibt es keine derartige Anordnung. Dieser Personenkreis findet allerdings in § 10 Abs. 4 FrG 1997 besondere Erwähnung. Zufolge dem ersten Satz dieser Vorschrift kann die Behörde Fremden trotz Vorliegens bestimmter Versagungsgründe - ua. dann, wenn sie sich nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten ( § 10 Abs. 1 Z 4 legcit)- in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen gemäß dem zweiten Satz des § 10 Abs. 4 FrG 1997 insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002210075.X01

Im RIS seit

06.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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