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23/01 KonkursordnungNorm
BUAG §25a Abs7;Rechtssatz
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist primäre Voraussetzung für eine Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG die Uneinbringlichkeit der Zuschläge. Nur soweit feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann, kann die Haftung reichen (Hinweis E 14. März 2001, 98/08/0332). Soweit eine Befriedigung im Konkurs erfolgt, scheidet Uneinbringlichkeit und somit Haftung des Geschäftsführers jedoch aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080112.X02Im RIS seit
13.11.2003