RS Vwgh 2003/10/15 2003/08/0112

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

23/01 Konkursordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;
KO;

Rechtssatz

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist primäre Voraussetzung für eine Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG die Uneinbringlichkeit der Zuschläge. Nur soweit feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann, kann die Haftung reichen (Hinweis E 14. März 2001, 98/08/0332). Soweit eine Befriedigung im Konkurs erfolgt, scheidet Uneinbringlichkeit und somit Haftung des Geschäftsführers jedoch aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080112.X02

Im RIS seit

13.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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