RS Vwgh 2003/10/15 2003/08/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

21/03 GesmbH-Recht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0120 E 4. Oktober 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Die Aufgabenteilung unter Geschäftsführern kann selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfte und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern müsste. Denn durch die Aufgabenteilung wurde nur die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit auf das zugeteilte eigene Aufgabengebiet beschränkt. Hinsichtlich der restlichen von den anderen Geschäftsführern unmittelbar zu betreuenden Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht (Hinweis E 25. September 1992, 91/17/0134; E 20. Februar 1996, 95/08/0179; E 30. September 1997, 97/08/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080112.X01

Im RIS seit

13.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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