RS Vwgh 2003/10/15 98/12/0472

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
72/13 Studienförderung

Norm

KHStG 1983 §55;
StudFG 1992 §14 Abs1;
StudFG 1992 §17 idF 1996/201;

Rechtssatz

Da der Übertritt von einem Konservatorium zur Kunsthochschule nur möglich ist, wenn sich der Studierende einer sowohl inhaltlich als auch verfahrensmäßig determinierten Prüfung unterzieht, kann schon aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen unterschiedlichen Bewertung der beiden Bildungseinrichtungen (vgl. § 55 KHStG) nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Beendigung ihres (nicht abgeschlossenen) Studiums am Bruckner-Konservatorium und der Aufnahme eines neuen Studiums am Mozarteum einen bloßen Wechsel des Studienortes vorgenommen hätte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Unterricht an beiden Ausbildungseinrichtungen vom selben Professor erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998120472.X02

Im RIS seit

10.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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