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72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer RichtungNorm
KHStG 1983 §55;Rechtssatz
Da der Übertritt von einem Konservatorium zur Kunsthochschule nur möglich ist, wenn sich der Studierende einer sowohl inhaltlich als auch verfahrensmäßig determinierten Prüfung unterzieht, kann schon aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen unterschiedlichen Bewertung der beiden Bildungseinrichtungen (vgl. § 55 KHStG) nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Beendigung ihres (nicht abgeschlossenen) Studiums am Bruckner-Konservatorium und der Aufnahme eines neuen Studiums am Mozarteum einen bloßen Wechsel des Studienortes vorgenommen hätte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Unterricht an beiden Ausbildungseinrichtungen vom selben Professor erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998120472.X02Im RIS seit
10.11.2003