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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es sich bei der von der mitbeteiligten Partei als Brennstoff eingesetzten Rinde nicht um Abfall im Sinn des § 2 AWG handelt und daher auch kein Fall des § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040073.X01Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011