RS Vwgh 2003/10/15 2002/04/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §75;

Rechtssatz

Den Nachbarn ist im Genehmigungsverfahren betreffend Betriebsanlagen gemäß den §§ 74 f GewO 1994 Schutz vor Gesundheits- und Eigentumsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen gewährleistet. Die beschwerdeführenden Parteien (Nachbarn) können daher die Rechtswidrigkeit eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides aufzeigen, indem sie eine Verletzung ihres Anspruches auf Vermeidung voraussehbarer Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 bzw. auf Beschränkung von Belästigungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 auf ein zumutbares Ausmaß geltend machen, nicht aber durch die Behauptung, es seien Fragen, die sie im Verfahren gestellt hätten, nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040073.X03

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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