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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Den Nachbarn ist im Genehmigungsverfahren betreffend Betriebsanlagen gemäß den §§ 74 f GewO 1994 Schutz vor Gesundheits- und Eigentumsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen gewährleistet. Die beschwerdeführenden Parteien (Nachbarn) können daher die Rechtswidrigkeit eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides aufzeigen, indem sie eine Verletzung ihres Anspruches auf Vermeidung voraussehbarer Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 bzw. auf Beschränkung von Belästigungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 auf ein zumutbares Ausmaß geltend machen, nicht aber durch die Behauptung, es seien Fragen, die sie im Verfahren gestellt hätten, nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040073.X03Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011