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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §57 Abs1;Rechtssatz
Wie insbesondere dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0324, zu entnehmen ist, können gerade auch verschiedenen Schultypen oder Schulkategorien auf Grund einer im Einzelfall gegebenen engen organisatorischen Verflechtung als eine Unterrichtsanstalt im besoldungsrechtlichen Sinn zu betrachten sein. Die Eingliederung von berufsbildenden mittleren Schulen in berufsbildende höhere Schulen ist bereits gesetzlich vorgegeben (vgl. § 54 Abs. 2 SchOG); die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es auf das Vorliegen eines Organisationsverbundes dieser verschiedenen Schultypen ankäme, hatte aber gerade den Fall vor Augen, der vom Gesetz nicht erfasst wird. (Im Beschwerdefall liegt auf Grund der von der belangten Behörde dargestellten Entwicklung der Schul(typen), des Gesamteindrucks der festgestellten nunmehrigen Gegebenheiten - wie gemeinsamer Schulstandort, eine Schulkennzahl, eine Adresse, einheitliche Werteinheitenzuweisungen, des Bestehens nur eines Dienststellenausschusses, nur eines Schulgemeinschaftsausschusses - aber auch auf Grund der personellen Vernetzungen - wie die Ernennung der Beschwerdeführerin als Leiterin nur einer Schule und des Fehlens eines gesonderten Betrauungs- oder Ernennungsaktes als Leiterin der weiteren Schulen, die gemeinsame Verwendung von Lehrpersonal in den einzelnen Schulen in den allgemein bildenden Gegenständen, in diesen Bereichen auch die Gemeinsamkeiten innerhalb der Lehrpläne, sowie die gemeinsame Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen - ein Organisationsverbund mehrerer Schulen und damit nur eine Unterrichtsanstalt im besoldungsrechtlichen Sinn vor; nähere Begründung im Erkenntnis.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120096.X02Im RIS seit
13.11.2003