RS Vwgh 2003/10/15 99/12/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0052 E 13. März 2002 RS 3 Hier: ohne Klammerausdruck am Ende; hier: der Beamte hat lediglich vorgebracht, dass seine Mutter (deren erforderliche Pflege durch seine Lebensgefährtin wahrgenommen werde) an Migräne leide und regelmäßig Medikamente zur Behandlung des Bluthochdruckes und für die Blutgerinnung nehmen müsse.

Stammrechtssatz

Eine persönliche Betreuungspflicht des Beamten (oder seiner Ehegattin) für ein Familienmitglied (hier: Großmutter) besteht im Allgemeinen nicht, vielmehr können solche Leistungen auch gegen Entgelt durch Dritte erbracht werden. Als besondere Umstände, die eine persönliche Betreuungspflicht gegenüber einem Familienmitglied begründen können, kommen insbesondere dessen schwieriger physischer und psychischer Zustand (Hinweis E 25.2.1998, 96/12/0017) oder das Fehlen einer finanziellen Substitutionsmöglichkeit für die Pflege durch Dritte in Betracht (Hinweis E 24.6.1992, 88/12/0123, VwSlg 13671 A/1992, zu den Grenzen der finanziellen Belastbarkeit des die Pflege ermöglichenden Beamten, wobei allerdings finanzielle Zuwendungen an die zu betreuende Person wie der Hilflosenzuschuss mit einzubeziehen sind - Hinweis E 14.10.1992, 89/12/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999120231.X03

Im RIS seit

13.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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