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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/08/0146 E 19. Februar 2003 RS 2Stammrechtssatz
§ 1151 ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen Anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag konkretisiert wurde (Hinweis E 20. Mai 1980, 2379/79, VwSlg 10140 A/1980 = Arb 9876; E 5. Juni 2002, 2001/08/0107). Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet auch das Vertragsverhältnis (Hinweis Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080020.X03Im RIS seit
12.11.2003