RS Vfgh 2006/10/4 B7/06

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Krnt GVG 2002 §3 Abs1 lita, §10

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäftes; vertretbare Annahme keiner weiteren land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des kaufgegenständlichen Grundstücks durch die - Kraftwerke betreibende - Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Im verfahrenseinleitenden Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft wird ausgeführt, dass die Kaufliegenschaft für die Deponierung von nicht gewerblich verwertbarem Geschiebematerial aus dem Stauraum des Kraftwerkes Rosegg - St Jakob benötigt werde.

Angesichts des Umstandes, dass die Genehmigungswerberin (erst) vor dem Hintergrund der vorgelegten Ermittlungsergebnisse (negative Stellungnahmen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und der Gemeinde Wernberg) ihre ursprüngliche Erklärung hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des kaufgegenständlichen Grundstückes ohne nähere Begründung völlig ändert und darüber hinaus ausdrücklich erklärt, dass Aufschüttungen bzw sonstige Veränderungen des Grundstückes nicht geplant seien, kann der Verfassungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Erklärung vom 02.06.05, wonach die kaufgegenständliche Liegenschaft weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden soll, letztlich nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte.

Vertretbare Prognoseentscheidung hinsichtlich der weiteren Grundstücksnutzung, zulässige Interessenabwägung bei Anwendung des §10 Abs2 liti Krnt GVG 2002 ("zureichender Grund" bei Entziehung eines Grundstücks aus der landwirtschaftlichen Nutzung).

Entscheidungstexte

  • B 7/06
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.10.2006 B 7/06

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- und forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B7.2006

Dokumentnummer

JFR_09938996_06B00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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