RS Vwgh 2003/10/16 2003/07/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0122 E 25. März 1996 RS 9

Stammrechtssatz

Einerseits kann im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag - ungeachtet der Auffassung, daß es sich dabei nicht um eine Vollstreckungsverfügung handelt - die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Anm 4 zu § 4 VVG); andererseits ist (ebenfalls auf der Grundlage der dargelegten Auffassung) der Verpflichtete nicht gehindert, im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag einen Einwand iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG in Richtung einer Änderung des Sachverhaltes zu erheben. Der Einwand einer Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 10 Abs 2 Z 1 VVG wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes ist nur dann zielführend, wenn diese Änderung wesentlich ist, dh, bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden dürfte (Hinweis E 17.6.1986, 85/05/0160).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070084.X03

Im RIS seit

10.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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