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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/10/0122 E 25. März 1996 RS 9Stammrechtssatz
Einerseits kann im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag - ungeachtet der Auffassung, daß es sich dabei nicht um eine Vollstreckungsverfügung handelt - die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Anm 4 zu § 4 VVG); andererseits ist (ebenfalls auf der Grundlage der dargelegten Auffassung) der Verpflichtete nicht gehindert, im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag einen Einwand iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG in Richtung einer Änderung des Sachverhaltes zu erheben. Der Einwand einer Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 10 Abs 2 Z 1 VVG wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes ist nur dann zielführend, wenn diese Änderung wesentlich ist, dh, bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden dürfte (Hinweis E 17.6.1986, 85/05/0160).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070084.X03Im RIS seit
10.11.2003