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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 regelt (wie davor § 3 Abs. 6 UVP-G) die Parteistellung in einem Feststellungsverfahren betreffend das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung, während § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 eine solche Regelung für Genehmigungsverfahren gemäß UVP-G 2000 und Verfahren gemäß § 20 UVP-G 2000 trifft. Während in § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 für die Standortgemeinde auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof ausdrücklich vorgesehen ist, räumt ihr § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 diese Berechtigung im Feststellungsverfahren nicht ein. Aus § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich vielmehr, dass der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren die Stellung einer Formalpartei zukommt. Ihr fehlt aber ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. dazu zu der Vorgängerbestimmung in § 3 Abs. 6 UVP-G in der Stammfassung die hg. Beschlüsse vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0239, vom 1. Juli 1997, Zl. 96/04/0222, und vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0169).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030087.X01Im RIS seit
03.02.2004