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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31b Abs1 lita idF 1997/I/059;Rechtssatz
Aus der Ausnahmebestimmung des § 31b Abs 1 lit a WRG 1959 in der Fassung der Nov BGBl I 59/1997 ist ableitbar, dass sich sonstige Arten der Lagerung (bei beabsichtigter projektsgemäßer Entfernung des Materials) auch unter den Begriff "langfristige Ablagerung" subsumieren lassen, zumal ansonsten die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme überflüssig wäre.(Hier: Da eine bewilligungsfreie Lagerung iSd § 31b Abs. 1 lit. a WRG 1959 - schon mangels ordnungsgemäßer Ausstattung der Anlage; Lagerung des biogenen Materials auf unbefestigtem Boden; möglicher Gefährdung des Grundwassers durch das aus diesem Material stammende Sickerwasser - nicht vorliegt, ergibt sich daraus, dass die Lagerung von biogenem Material bewilligungspflichtig ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070252.X02Im RIS seit
10.11.2003Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010