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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde die Fristberechnung an Hand eines kleinen Kalenders von Mag G vorgenommen. Diese Fristberechnung wurde von Dr O als fehlerfrei angesehen. Angesichts der Tatsache, dass damals keine Umstände vorlagen, die ein derartiges Versehen von beiden Kanzleipartnern rechtfertigen würden, kann die fehlerhafte Eintragung nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1662.2006Dokumentnummer
JFR_09938996_06B01662_01