RS Vwgh 2003/10/16 99/07/0034

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs2;
WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Bei einem Damm im Hochwasserabflussgebiet eines Baches handelt es sich um eine Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer iSd § 38 Abs. 1 WRG 1959. Kommt diesem Damm die Funktion des Schutzes einer Liegenschaft gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers zu, dann macht dies den Damm gleichzeitig zu einem Schutzwasserbau iSd § 41 WRG 1959, was eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung des Dammes primär nach § 41 WRG 1959, nach § 38 Abs. 1 legcit hingegen dann auslöst, wenn die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen einer Bewilligungspflicht für Schutzwasserbauten weder nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 (öffentliches Gewässer) noch nach § 41 Abs. 2 legcit (die dort genannte Einwirkungsmöglichkeit) erfüllt wären (Hinweis E 25. April 2002, 99/07/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070034.X01

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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