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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Als strafbarer Täter iSd im § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 enthaltenen Verbotes kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre. (Hinweis E 17.12.1985, 84/07/0378; E 23.5.1995, 94/07/0091; E 25.5.2000, 99/07/0003). Ein Verstoß gegen eine eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschrift - wie jene des § 32 WRG 1959 - fällt nur dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich desjenigen, der einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, eine Nassbaggerung vorzunehmen, wenn gleichzeitig ausdrücklich der Auftrag erteilt wird, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoss nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (Hinweis E 29.6.1995, 92/07/0187).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070169.X08Im RIS seit
10.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008