RS Vfgh 2006/10/4 B742/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art94
EMRK Art8, Art14
DSG 2000 §1 Abs3
StGB §209
StrafregisterG 1968 §2, §8

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Rückgängigmachung einer Strafregistereintragung betreffend die Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäß einer mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des StGB; Entfernung einer noch nicht tilgbaren Eintragung im Strafregister von der Anordnung eines Gerichtes abhängig; Verwaltungsbehörde im Sinn des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung zur materiellen Überprüfung oder Korrektur (auch unrichtiger) gerichtlicher Entscheidungen nicht ermächtigt; keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Achtung des Privatlebens, im Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten und im Gleichheitsrecht

Rechtssatz

Die Kenntnis der (grundsätzlich geheimen, nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglichen) gespeicherten Daten über strafgerichtliche Verurteilungen (bzw die Bescheinigung, dass eine bestimmte Person keine Vorstrafen aufweist) ist für im Gesetz vorgesehene Zwecke (etwa in Bezug auf konkrete Strafzumessungserwägungen bei [Folge]Verurteilungen oder als fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift nach §39 StGB) sowie auch unter dem rechtspolitischen Aspekt von Rückfallsstatistiken für die Allgemeinheit von nachhaltiger Bedeutung; am öffentlichen Interesse an der Führung eines Strafregisters kann daher kein Zweifel bestehen.

Das in §8 StrafregisterG geregelte Rechtsschutzverfahren ermöglicht die Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Bundesministerium für Inneres. Die Beurteilung der Unbedenklichkeit des Datenbestandes ist jedoch auf die Frage des Vorliegens eines allfälligen, (primär) im Bereich der Strafregisterbehörde unterlaufenen Fehlers der Eintragung - etwa zufolge unterbliebener oder unvollständiger Erfassung einer gerichtlichen Mitteilung oder zufolge eingetretener Tilgung beschränkt; hingegen bietet das Gesetz keine Möglichkeit, im Rahmen eines solchen Feststellungsverfahrens die Überprüfung der materiellen Richtigkeit eines Strafurteils oder einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung herbeizuführen und die allfällige Löschung der Speicherung einer (nicht getilgten) Verurteilung ohne gerichtliche Anordnung zu erwirken.

Der nachträgliche Wegfall eines für die Verurteilung maßgeblich gewesenen (auch verfassungs- und konventionswidrigen) Straftatbestandes ohne Vorliegen einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung (oder einer entsprechenden Entschließung des Bundespräsidenten) kann ebenso wenig einen von der Verwaltungsbehörde aufzugreifenden Löschungsgrund darstellen wie eine vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung.

Dass der Gesetzgeber die Entfernung einer (noch nicht tilgbaren) Eintragung im Strafregister von der Anordnung eines Gerichtes abhängig macht und die Behörde in keinem Fall ermächtigt, von sich aus eine gerichtliche Verurteilung zu löschen, ist mit Blick auf den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art94 B-VG; vgl zB VfSlg 9590/1982 und 17083/2003) verfassungsrechtlich unerlässlich. Die materielle Überprüfung oder Korrektur (auch unrichtiger oder unvollständiger) gerichtlicher Entscheidungen bleibt der Verwaltungsbehörde - als mit dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung unvereinbar - mithin verwehrt.

Auch aus der vom Beschwerdeführer herangezogenen Rechtsprechung des EGMR lässt sich für seinen Standpunkt nichts gewinnen: haben diese Judikate doch andere, mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Konstellationen zum Gegenstand.

Da der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer angestrebte Gesetzesauslegung verfassungsrechtlich verwehrt war und die ins Treffen geführte stigmatisierende Wirkung der Speicherung der Urteilsdaten eine Folge der (nicht beseitigten) Verurteilung selbst ist, hat die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden. Der bekämpfte Bescheid verstößt weder gegen Art14 iVm Art8 EMRK noch gegen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten oder gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Strafregister, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Privat- und Familienleben, Homosexualität, Auslegung verfassungskonforme, Datenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B742.2006

Dokumentnummer

JFR_09938996_06B00742_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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