RS Vwgh 2003/10/16 2001/03/0242

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs7;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0253 E 15. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs 7 StVO ist der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist (Hinweis E 30.3.1984, 83/02/0232, und 18.5.1984, 82/02/0150).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030242.X01

Im RIS seit

07.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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