RS Vwgh 2003/10/16 2003/07/0069

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 litb Z1;
AWG 1990 §7 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs2;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §14;
AWG 2002 §6 Abs5;
VerpackV 1996 §2 Abs1;
VerpackV 1996 §7 Abs1;
VerpackV 1996 Anl2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0070 E 27. Mai 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Ob eine Verpackung die in Anlage 2 der VerpackV 1996 normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, nämlich ob sie nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dient, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt wird, ist - wie sich aus der Formulierung dieser Norm ergibt - nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Einen weiteren Anhaltspunkt dafür, welche Kriterien für diese Beurteilung in Betracht kommen, ergibt sich aus den Eigenschaften, die jene Verpackungen aufweisen, die im Anschluss an diese Begriffsdefinition in der Anlage 2 beispielsweise aufgezählt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070069.X02

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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