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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Partei im Sinne des § 34 Abs. 4 EisenbahnG kann Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (u.a. im Hinblick auf das im § 35 Abs. 3 EisenbahnG normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch die mit dem Projekt verbundenen Nachteile). Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2002, Zl. 2002/03/0072, und vom 26. April 1995, Zl. 93/03/0191).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030192.X01Im RIS seit
31.10.2003Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010