RS Vwgh 2003/10/16 2002/07/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0028 2002/07/0031 2002/07/0030 2002/07/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0019 E 28. Juni 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Bezieht die belangte Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente ein, die dem Bf nicht bekannt waren, verstößt sie gegen das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte "Überraschungsverbot" (Hinweis E 23.2.1993, 91/08/0142; hier:

die belangte Behörde hätte angesichts des Widerspruches in der Aktenlage nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, daß das in Rede stehende Grundstück für die beantragte Recyclinganlage nicht benötigt werde, daher und nicht das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses iSd § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme des Bf zu diesem Widerspruch nicht verneinen dürfen).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Verfahrensmängel Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070027.X02

Im RIS seit

10.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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