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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §6 Abs5;Rechtssatz
Aus dem Begriffsmerkmal des "dauerhaften Gebrauches" für ein Produkt in Z 1 der Anl 2 zur VerpackV 1996 folgt, dass eine Verpackung nur dann als langlebig eingestuft werden kann, wenn sich ihre Haltbarkeit grundsätzlich mit der Lebensdauer jenes Produktes deckt, zu dessen dauerhaftem Gebrauch sie dienen soll. Die Lebensdauer von mindestens fünf Jahren ist nur eine Untergrenze; wie lange eine Verpackung zu halten hat, um als langlebig eingestuft werden zu können, ergibt sich aus der Lebensdauer des Produktes.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070069.X03Im RIS seit
06.11.2003Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012