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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 1990 §32;Rechtssatz
§ 32 AWG 1990 findet gemäß § 42 Abs 4 AWG 1990 auf Waldflächen iSd ForstG 1975 keine Anwendung. Dass in einem Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis einem Grundstück die Benutzungsart "landwirtschaftlich genutzt" zugeordnet ist, besagt nicht, dass es sich bei diesem Grundstück nicht um Wald handeln kann. Für die Waldeigenschaft ist die Zuordnung der Fläche im Grundsteuer- oder Grenzkataster bedeutungslos (Hinweis E 17.2.1981, 3594/80,VwSlg 10372A/1981). Gleiches gilt für die im Grundbuch ausgewiesene Benützungsart (Hinweis E 17.4.1989, 88/10/0214).(Hier: Für die Prüfung der Frage, ob es sich um Wald iSd ForstG 1975 handelt, besteht deswegen Anlass, weil das Grundstück als Holzlagerplatz genutzt wird.)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070061.X01Im RIS seit
06.11.2003