RS Vwgh 2003/10/16 2003/16/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2003
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP9;

Rechtssatz

Voraussetzung der Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Dabei ist nach den Vorschriften des Gebührengesetzes und nicht des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft entgeltlich ist. Ein solches entgeltliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung iS einer subjektiven Äquivalenz durch die andere "vergolten" werden soll (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I 106; Hinweis E 18.2.1983, 81/17/0030, VwSlg 5762 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160126.X01

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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