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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP9;Rechtssatz
Voraussetzung der Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Dabei ist nach den Vorschriften des Gebührengesetzes und nicht des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft entgeltlich ist. Ein solches entgeltliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung iS einer subjektiven Äquivalenz durch die andere "vergolten" werden soll (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I 106; Hinweis E 18.2.1983, 81/17/0030, VwSlg 5762 F/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160126.X01Im RIS seit
12.11.2003