RS Vwgh 2003/10/16 97/14/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0185 E 9. Juli 1997 RS 2 (hier Arbeit für eine Zeitschrift)

Stammrechtssatz

Als Journalist ist derjenige anzusehen, der, sei es für ein Zeitungsunternehmen, sei es für ein Rundfunkunternehmen, aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine zur Weiterverbreitung geeignete Form bringt (Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140156.X02

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten