Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/13/0185 E 9. Juli 1997 RS 2 (hier Arbeit für eine Zeitschrift)Stammrechtssatz
Als Journalist ist derjenige anzusehen, der, sei es für ein Zeitungsunternehmen, sei es für ein Rundfunkunternehmen, aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine zur Weiterverbreitung geeignete Form bringt (Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997140156.X02Im RIS seit
12.11.2003