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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §364a;Rechtssatz
Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen (wie Staub, Schmutz, Abgase, Gerüche) betreffen keine nach dem EisenbahnG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB, zum Gegenstand haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/03/0056).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030192.X03Im RIS seit
31.10.2003Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010