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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat zu Recht zu den von der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 mit einer Stellungnahme vorgelegten Unterlagen die Ansicht vertreten, daraus ergebe sich nicht schlüssig und umfassend (abschließend), welche Forderungen gegen die Gesellschaft bestünden und wann sie fällig würden, weil nur tatsächliche Zahlungsein- und -ausgänge während sieben Monaten aufgelistet und gegenübergestellt worden seien. Weiters sei dem Vorgelegten nicht zu entnehmen, welche konkreten Forderungen (Höhe, Fälligkeit) diesen Zahlungen zu Grunde lägen und welche Forderungen darüber hinaus auf Grund von nicht oder noch nicht beglichenen oder noch zu erfüllenden Schuldverhältnissen in diesem Zeitraum oder später zu leisten gewesen wären bzw. sind. Auf Grund des eigenen, auf entsprechende Anfrage erfolgten Vorbringens der Beschwerdeführerin konnte die belangten Behörde nicht davon ausgehen, dass auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin eine pünktliche und gleichmäßige Zahlung aller Forderungen durch liquide Mittel zu erwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030038.X03Im RIS seit
03.11.2003