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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §32;Rechtssatz
§ 32 AWG 1990 spricht von "entsprechenden Maßnahmen", die dem Verpflichteten aufzutragen sind. Die Maßnahme der Beseitigung der Autowracks stellt eine geeignete Maßnahme nach § 32 AWG 1990 dar. Es mag zutreffen, dass auch andere Maßnahmen, wie zB die Trockenlegung der Fahrzeuge, "entsprechende Maßnahmen" nach § 32 AWG 1990 sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070162.X05Im RIS seit
11.11.2003