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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Folge - Interessenabwägung
(Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzugangs nicht vorgelegen haben; §20 Abs2 ElWOG, §16 Abs1 Z4 Energie-RegulierungsbehördenG).
Bei Nichtbefolgung des bloß feststellenden Bescheides kann dieser nicht unmittelbar vollstreckt werden. Verweigert der Netzbetreiber weiterhin den Netzzugang, so könnte jedoch der Antragsteller eine Duldungsklage beim zuständigen ordentlichen Gericht bzw beim Kartellgericht einbringen. Insofern entfaltet der Bescheid Rechtswirkungen, die aufgeschoben werden können.
Die Feststellung betrifft die Jahre 2004, 2005 und 2006. Sie wird jedoch damit begründet, dass der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Rechtfertigungsgrund der mangelnden Netzkapazität nicht vorliege. Die Erfüllung bestehender Stromlieferungsverträge könne weder unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes noch der Rechtssicherheit als Rechtfertigungsgrund ins Treffen geführt werden. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführt, sei (mittelbare) Folge des Bescheides "die diskriminierungsfreie Vergabe der bisher von der Jahresauktion ausgenommenen und bevorrangt zugeteilten Kapazitäten im Ausmaß von 400 MW ab 1.1.2007."
Es ist daher möglich, dass sich der Bescheid rechtlich mittelbar auch auf die Zeit nach dem 31.12.06 auswirkt. In Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Stromlieferungsverträge über jene Kapazitäten, die nach dem angefochtenen Bescheid in die Auktion fallen sollen, drohen der Beschwerdeführerin somit unverhältnismäßige Nachteile, denen keine zwingenden öffentlichen Interessen oder überwiegenden Interessen der mitbeteiligten Partei gegenüberstehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1484.2006Dokumentnummer
JFR_09938996_06B01484_01