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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Zwar hätte gemäß der hg. Judikatur (vgl. den Beschluss vom 27. Mai 1986, Zlen. 86/03/0084, AW 86/03/0024) über den Fristverlängerungsantrag vom 13. Mai 2003, in dem eine Verlängerung der Frist für die Verbesserung der Beschwerde bis 20. Mai 2003 beantragt worden war, entschieden werden müssen. Ungeachtet dessen war die hier verfahrensgegenständliche Einstellung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens berechtigt, weil auch innerhalb der vom Antragsteller begehrten erstreckten Frist die Mängelbehebung nicht vollständig erfolgte. Auch im Fall der Bewilligung der Fristerstreckung wäre für den Beschwerdeführer somit nichts gewonnen gewesen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme (insbesondere gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 und 4 VwGG) liegen nicht vor.
Schlagworte
Allgemein FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030194.X01Im RIS seit
03.02.2004