RS Vwgh 2003/10/16 2002/07/0147

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Einräumung einer Dienstbarkeit (hier: Zufahrt) hat die Behörde normgerechtes Verhalten aller Beteiligten zu Grunde zu legen. Den Dienstbarkeitsberechtigten kommt ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf ungehinderte Benützung dieser Dienstbarkeit zu, sodass von einem diese Berechtigung nicht behindernden Verhalten sowohl des durch die Dienstbarkeit Belasteten wie auch seiner Kunden und Lieferanten auszugehen ist. Für die Berücksichtigung einer (faktisch sicherlich möglichen) widerrechtlichen Blockade der Zufahrt bietet § 24 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 keine rechtliche Handhabe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070147.X06

Im RIS seit

10.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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