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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs1 idF 31997L0011;Rechtssatz
Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG enthält - wie schon die Vorgängerbestimmung § 3 Abs. 6 UVP-G (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0239) - § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 im Gegensatz zu § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 nicht. Auch aus der Richtlinie des Rates Nr. 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten kann für das vorliegende Feststellungsverfahren keine Berechtigung einer Standortgemeinde eines Vorhabens zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof abgeleitet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0081, und vom 1. Juli 1997, Zl. 96/04/0222). Dies gilt auch für diese Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030087.X02Im RIS seit
03.02.2004