RS Vwgh 2003/10/16 2003/03/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art6 Abs1 idF 31997L0011;
B-VG Art131 Abs2;
EURallg;
UVPG 1993 §3 Abs6;
UVPG 2000 §19 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG enthält - wie schon die Vorgängerbestimmung § 3 Abs. 6 UVP-G (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0239) - § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 im Gegensatz zu § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 nicht. Auch aus der Richtlinie des Rates Nr. 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten kann für das vorliegende Feststellungsverfahren keine Berechtigung einer Standortgemeinde eines Vorhabens zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof abgeleitet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0081, und vom 1. Juli 1997, Zl. 96/04/0222). Dies gilt auch für diese Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030087.X02

Im RIS seit

03.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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