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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art140;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0028 2002/07/0031 2002/07/0030 2002/07/0029Rechtssatz
Die unterschiedliche Behandlung der Deszendenten von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und der Deszendenten von Witwen von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft ist - vor dem Hintergrund des vom VfGH in diesem Zusammenhang als sachlich bezeichneten Kriteriums der Beschränkung der Zahl der Mitglieder einer Agrargemeinschaft - nicht zu beanstanden. Durch die Zuerkennung eines Mitgliedschaftsrechtes an die überlebende Witwe kann - bei Erwerb der Mitgliedschaft durch Kinder nach dem Vater - vorübergehend für die Dauer des Witwenstandes eine Vermehrung der Anzahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft eintreten; diese wird nach Wegfall des Witwenstandes - durch Ableben oder Wiederverehelichung der Witwe - wieder beendet. Diese abgeleitete Mitgliedschaft dient der Versorgung der Witwen, ist von vornherein zeitlich beschränkt und von den übrigen Vollmitgliedschaftsrechten zu unterscheiden. Dass sich solche "zusätzlichen" Rechte nicht verselbstständigen sollen und daher nicht weiter gegeben werden können, begegnet daher keinen Bedenken. Insbesondere ist darin auch keine geschlechtsspezifische Diskriminierung von Frauen gegenüber Männern zu erblicken.(Hier: Es handelt sich nicht um die Ableitung eines Mitgliedschaftsrechtes von einem weiblichen (Voll)mitglied (zB. der Tochter eines männlichen Mitgliedes, die in die Mitgliedschaft eingetreten ist) sondern um die Ableitung eines Mitgliedschaftsrechtes von einer Witwe, die ihrerseits ihre Mitgliedschaft von einem männlichen Mitglied der Agrargemeinschaft, nämlich ihrem verstorbenen Ehegatten, abgeleitet hatte.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070027.X03Im RIS seit
10.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008