RS Vwgh 2003/10/17 2003/17/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2003
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Index

L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
KanalG NÖ 1977 §3;
KanalG NÖ 1977 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/17/0155 E 20. November 2002 RS 4 (hier nur vorletzter und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die begünstigende Sonderregelung für die Einhebung der Kanalbenützungsgebühren für Gebäudeteile setzt die räumliche Trennung und die bestimmte Nutzungsverwendung voraus. Eine sachliche Rechtfertigung der zum Fall der Nichttrennung unterschiedlichen Regelung liegt insbesondere in der durch die Trennung des Gebäudes gegebenen unterschiedlichen Möglichkeiten der Kanalbenützung bei getrennten und nicht getrennten Teilen eines Gebäudes. Eine Verfassungswidrigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn bei der Durchschnittsbetrachtung im Fall einer Mischnutzung die gesamten Geschoßflächen in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht es dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (zB VfSlg 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978) und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 3568/1959, 9908/1983, 10276/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170224.X06

Im RIS seit

09.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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