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14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §66 Abs1 idF 2001/I/088;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0238Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. September 2003, 2003/17/0214, darlegte, fehlt es an einer Rechtsgrundlage dafür, der im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren beklagten Partei die vom Bund zu tragende Versichertengebühr des Klägers als Kostenersatz nach dem GEG vorzuschreiben. Die im genannten Erkenntnis getroffene Aussage, wonach die IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Wien, kein "Träger der Sozialversicherung" im Verständnis des § 93 Abs. 1 ASGG ist, trifft gleichermaßen auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu (Hinweis E 22. Juni 1998, 97/17/0439).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170239.X02Im RIS seit
24.11.2003