RS Vwgh 2003/10/17 2003/17/0131

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51a idF 1998/I/158;
AVG §51d idF 1998/I/158;
AVG §67c;
AVG §79a idF 1995/471;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor den unabhängigen Verwaltungssenaten Beteiligtengebühren zustehen, in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2001, 2001/17/0022, offen gelassen, wobei jedoch ausgesprochen wurde, dass in Administrativverfahren vor diesen Behörden, für die § 79a AVG nicht gilt, Beteiligtengebühr zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170131.X01

Im RIS seit

24.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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