RS Vwgh 2003/10/17 99/17/0200

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
PreistransparenzG 1992 §3;
PrG 1992 §10 Abs1;
PrG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein einen Höchstpreis festsetzender Preisbescheid gewährt nicht das subjektive Recht, einen Preis bis zum Höchstpreis zu fordern, sondern er beschränkt die an sich freie Preisdisposition des Unternehmers. [Hier: Was die Partei allein anstrebte, war, auf diese Beschränkung zu "verzichten". Auch wenn die Partei den "Verzicht auf die erteilte Genehmigung" des Höchstpreises erklärte, hätte die Kenntnisnahme dieses Verzichts den Wegfall der Norm, dass ein bestimmter Preis als Höchstpreis zu gelten habe, bewirkt. In diesem Sinne überschritt der von der Behörde getroffene Abspruch (Ablehnung, den erklärten Verzicht zur Kenntnis zu nehmen) nicht den durch den verfahrenseinleitenden Antrag, die Behörde möge "diese Verzichterklärung förmlich (bescheidmäßig) zur Kenntnis" nehmen, festgelegten Verfahrensgegenstand.]

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170200.X02

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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