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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein einen Höchstpreis festsetzender Preisbescheid gewährt nicht das subjektive Recht, einen Preis bis zum Höchstpreis zu fordern, sondern er beschränkt die an sich freie Preisdisposition des Unternehmers. [Hier: Was die Partei allein anstrebte, war, auf diese Beschränkung zu "verzichten". Auch wenn die Partei den "Verzicht auf die erteilte Genehmigung" des Höchstpreises erklärte, hätte die Kenntnisnahme dieses Verzichts den Wegfall der Norm, dass ein bestimmter Preis als Höchstpreis zu gelten habe, bewirkt. In diesem Sinne überschritt der von der Behörde getroffene Abspruch (Ablehnung, den erklärten Verzicht zur Kenntnis zu nehmen) nicht den durch den verfahrenseinleitenden Antrag, die Behörde möge "diese Verzichterklärung förmlich (bescheidmäßig) zur Kenntnis" nehmen, festgelegten Verfahrensgegenstand.]
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999170200.X02Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014