RS Vwgh 2003/10/17 99/17/0200

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
PrG 1992 §10 Abs1;
PrG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob eine auf Grund der Vorschriften des PreisG 1992 erteilte Genehmigung eines Höchstpreises dem Rechtsbestand angehöre oder (im Hinblick auf eine entsprechende Willenserklärung der von der Genehmigung betroffenen Partei) erloschen sei, ist zwar im PreisG 1992 nicht vorgesehen. Doch die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist im konkreten Fall im Hinblick auf die zwischen der Behörde und der genannten Partei strittige Frage der Wirksamkeit der Verzichtserklärung notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung und sohin als zulässig anzusehen. Wenn die Behörde daher die Abweisung des Antrages auf Zurkenntnisnahme mit der bescheidmäßigen Feststellung der Unwirksamkeit des Verzichts (und damit im Ergebnis mit jener des aufrechten Bestandes der Preisfestsetzung) verbunden hat, hat sie somit keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugestanden wäre.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170200.X03

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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