RS Vwgh 2003/10/17 2003/17/0239

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IAFG 2001 §1;
IAFG 2001 §3;
IAFG 2001 §4;
IESG §11 idF 2001/I/088;
IESG §12 idF 2001/I/088;
IESG §13 idF 2001/I/088;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/17/0332 E 26. Februar 2003 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Durch die mit dem IAFG erfolgte Organisationsprivatisierung wurde das Bestehen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds als Rechtsperson nicht berührt (vgl. die §§ 1, 3 und 4 IAFG sowie die §§ 11 bis 13 IESG). Neben den der IAF-Service GmbH als Beliehener zum hoheitlichen Vollzug zugewiesenen Angelegenheiten obliegt ihr in den Formen des Privatrechts gemäß § 3 Abs. 3 IAFG unter anderem die Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds. Von diesem Begriff sind nach den Erläuterungen der RV 666 BlgNR 21. GP 18 "auch die rechtsgeschäftlichen Vertretungskompetenzen und insbesondere auch das Eintreiben allfälliger auf den Fonds übergegangener Forderungen" umfasst; es werde durch die Begriffe "Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds" klar gestellt, "dass der Fonds in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft vertreten wird. Alle Handlungen des Fonds werden von der Gesellschaft im Namen des Fonds vorgenommen." Demgegenüber verwendet § 3 Abs. 4 erster Satz IAFG eine weitere, nicht nur auf die direkte Stellvertretung abstellende Formulierung, wenn es dort heißt, dass der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170239.X01

Im RIS seit

24.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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