RS Vwgh 2003/10/20 2003/04/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

11997E234 EG Art234 Abs3;
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs1;
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs8;
61989CJ0213 Factortame VORAB;
61997CJ0103 Köllensperger VORAB;
BVergG 2002 §135;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EURallg;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Dass die Entscheidungen des Bundesvergabeamtes nach Art. 131 Abs. 1 B-VG der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH - wobei der VwGH nicht im Instanzenzug entscheidet, sondern nur eine nachträgliche (kassatorische) Kontrolle des Nachprüfungsverfahrens durch ein "Gericht" im Sinne der Rechtsmittelrichtlinie ausübt - unterliegen, ist durch keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift gefordert. Es ist daher zur Durchsetzung der Effektivität des gemeinschaftsrechtlich geforderten Rechtsschutzes - im hier in Frage stehenden Bereich - auch ein einstweiliger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Kontrolle der Bescheide des Bundesvergabeamtes insoweit nicht erforderlich; dies auch nicht unter dem Aspekt der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom 19.6.1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433) zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte. Es trifft nun wohl zu, dass es im Hinblick auf die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechtes und des von Art. 234 EG geschaffenen Systems einem nationalen Gericht, welches in einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit das Verfahren bis zur Beantwortung seiner Vorlagefrage durch den Gerichtshof aussetzt, stets möglich sein muss, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, bis es auf der Grundlage der Antwort des Gerichtshofs seine eigene Entscheidung erlässt. Hier: Zweifel an der Vereinbarkeit von staatlichem Recht mit Gemeinschaftsrecht sind (im derzeitigen Verfahrensstadium) nicht entstanden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989J0213 Factortame VORAB
EuGH 61997J0103 Köllensperger VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040134.X03

Im RIS seit

09.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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