RS Vwgh 2003/10/20 2003/04/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

11997E234 EG Art234 Abs3;
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs1;
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs8;
61989CJ0213 Factortame VORAB;
61997CJ0103 Köllensperger VORAB;
BVergG 2002 §135;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EURallg;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

In der vorliegenden auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, eine einstweilige Anordnung folgenden Inhalts zu erlassen: "Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegenständliche Beschwerde untersagt, den Leistungsgegenstand des Vergabeverfahrens 'Austausch von Aluleitschienen, Ausschreibungsblock 2 Rand' (Bekanntmachung im Amtsblatt der EG 2002/S 252-201866) zu vergeben oder eine Zuschlagsentscheidung über die Vergabe des Leistungsgegenstands zu treffen. In eventu:

Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegenständliche Beschwerde untersagt, im Vergabeverfahren 'Anbringung von Leitplanken. Bau. Ausschreibungsblock 2 NEU 'Rand'. Demontage bestehender Aluleitschienen, Lieferung von Stahlleitschienen und Fertigbetonleitwänden. CPV: 45233280.' (Bekanntmachung im Amtsblatt der EG 2003/S 139-125903) weiter fortzufahren." Selbst unter der Annahme, dass der VwGH zur Erlassung entsprechender einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen auch ohne innerstaatliche gesetzliche Kompetenzzuweisung allein kraft Gemeinschaftsrechtes berufen sein sollte, fehlt es hier am Erfordernis zur Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen. Auch wenn der VwGH dazu berufen ist, Bescheide ganz allgemein auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (und insofern die Rechtslage anders ist als hinsichtlich der Prüfungsbefugnis des VfGH; vgl. den B VfGH 22.9.2003, B 1105/03, sowie VfSlg 15788/2000 und 15982/2000), ist dem Antrag zur Erlassung einstweiliger Anordnungen vorliegend nicht Folge zu geben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989J0213 Factortame VORAB
EuGH 61997J0103 Köllensperger VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040134.X01

Im RIS seit

09.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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