RS Vwgh 2003/10/20 2003/04/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
59/04 EU - EWR
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

11997E234 EG Art234 Abs3;
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs1;
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs8;
61989CJ0213 Factortame VORAB;
61997CJ0103 Köllensperger VORAB;
BVergG 2002 §135;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EURallg;

Rechtssatz

Das Bundesvergabeamt ist ein "Gericht" im Sinne des Art. 2 Abs. 8 der Rechtsmittelrichtlinie. Für den VwGH ist es nicht zweifelhaft, dass die Aussage des EuGH in der Entscheidung vom 4.2.1999 in der Rechtssache C-103/97, Köllensperger, und die darin verwiesenen Anforderungen für ein "Gericht" im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG, auch auf das Bundesvergabeamt im Sinne des BVergG 2002 zutrifft. Auch ist nicht zu bezweifeln, dass dem Bundesvergabeamt als "Gericht" im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG die gemeinschaftsrechtlich gebotenen Befugnisse (Nichtigerklärung vergaberechtlicher Entscheidungen, Erlassung einstweiliger Verfügungen) eingeräumt sind. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat sohin ein dieser gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzung entsprechendes Organ zu entscheiden; es ist damit nach Auffassung des VwGH ein Zweifel an der Gewährleistung des gemeinschaftsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes nicht gegeben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989J0213 Factortame VORAB
EuGH 61997J0103 Köllensperger VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040134.X02

Im RIS seit

09.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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