Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234 Abs3;Rechtssatz
Das Bundesvergabeamt ist ein "Gericht" im Sinne des Art. 2 Abs. 8 der Rechtsmittelrichtlinie. Für den VwGH ist es nicht zweifelhaft, dass die Aussage des EuGH in der Entscheidung vom 4.2.1999 in der Rechtssache C-103/97, Köllensperger, und die darin verwiesenen Anforderungen für ein "Gericht" im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG, auch auf das Bundesvergabeamt im Sinne des BVergG 2002 zutrifft. Auch ist nicht zu bezweifeln, dass dem Bundesvergabeamt als "Gericht" im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG die gemeinschaftsrechtlich gebotenen Befugnisse (Nichtigerklärung vergaberechtlicher Entscheidungen, Erlassung einstweiliger Verfügungen) eingeräumt sind. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat sohin ein dieser gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzung entsprechendes Organ zu entscheiden; es ist damit nach Auffassung des VwGH ein Zweifel an der Gewährleistung des gemeinschaftsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61989J0213 Factortame VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040134.X02Im RIS seit
09.03.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011