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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Rechtsfrage, ob die von unter dem selben Markennamen betriebenen Schlankheitsstudios für Damen vereinnahmten Gebühren auch dann der Umsatzsteuer zu unterziehen sind, wenn wegen Ablaufes der Vertragsdauer keine Leistungen mehr erbracht werden, ist dahingehend zu lösen, dass es nicht darauf ankomme, dass der Kunde die Leistung noch abrufen müsse, sondern darauf, ob dem Kunden eine nur mehr abzurufende Leistung erbracht wird, weswegen in der Leistungsbereitschaft selbst eine sonstige Leistung zu erblicken ist (Hinweis E 29. April 2003, 99/14/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998140027.X01Im RIS seit
12.11.2003