RS Vwgh 2003/10/21 98/14/0027

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3a;

Rechtssatz

Die Rechtsfrage, ob die von unter dem selben Markennamen betriebenen Schlankheitsstudios für Damen vereinnahmten Gebühren auch dann der Umsatzsteuer zu unterziehen sind, wenn wegen Ablaufes der Vertragsdauer keine Leistungen mehr erbracht werden, ist dahingehend zu lösen, dass es nicht darauf ankomme, dass der Kunde die Leistung noch abrufen müsse, sondern darauf, ob dem Kunden eine nur mehr abzurufende Leistung erbracht wird, weswegen in der Leistungsbereitschaft selbst eine sonstige Leistung zu erblicken ist (Hinweis E 29. April 2003, 99/14/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140027.X01

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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