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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
In die Beurteilung, ob durch ein Vorhaben das in § 6 Abs. 10 Vlbg BauG 1972 zitierte "ortsübliche Ausmaß" an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan mit einzubeziehen. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt (hier: "Baufläche - Mischgebiet"), so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen oder wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechtern (vgl. E vom 17. März 1994, 93/06/0096). Demzufolge ist also bei der Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn herbeiführen, von einem sich an der für das zu bebauende Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungskategorie orientierten Durchschnittsmaßstab auszugehen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060049.X03Im RIS seit
20.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009