RS Vwgh 2003/10/21 2002/06/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

In die Beurteilung, ob durch ein Vorhaben das in § 6 Abs. 10 Vlbg BauG 1972 zitierte "ortsübliche Ausmaß" an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan mit einzubeziehen. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt (hier: "Baufläche - Mischgebiet"), so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen oder wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechtern (vgl. E vom 17. März 1994, 93/06/0096). Demzufolge ist also bei der Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn herbeiführen, von einem sich an der für das zu bebauende Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungskategorie orientierten Durchschnittsmaßstab auszugehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060049.X03

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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